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(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
von Prüfungen beizuwohnen.
8 15
Prüfer
(1) Prüfungsleistungen und Studienleistungen, die auf Prüfungsleistungen
angerechnet werden, dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.
(2) Die Prüfer sind Professoren oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs WII,
bei deren Verhinderung in der Regel Professoren aus fachnahen Gebieten.
(3) Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und erfahrene Personen
aus der beruflichen Praxis können in Ausnahmefällen unter Beachtung
von Absatz 1 als Prüfer bestellt werden. Sie müssen aus einem fachnahen
Gebiet kommen.
(4) Im Rahmen einer Kooperation mit einer anderen Hochschule können
Personen als Prüfer bestellt werden, die an der kooperierenden Hochschule
entsprechende Fachprüfungen abnehmen.
$ 16
Vorzeitiges Ablegen von Prüfungen
Eine Fachprüfung kann abweichend von den in dieser Ordnung genannten
Fristen vorzeitig abgelegt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
für die Teilnahme an der Prüfung nachgewiesen sind. Hinsichtlich der Wiederholung
gilt 8 9 Abs. 3 und $ 12.
Il. Vorexamen
8 17
Ziel des Vorexamens
(1) Durch das Vorexamen soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des
Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen,
ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientie-'Ung
erworben hat, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Das Vorexamen wird studienbegleitend im Anschluß an die jeweiligen
Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt.