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vereinbarungen, die im Rahmen entsprechender Kooperationsverträge getroffen
wurden.
(4) Einschlägige praktische Studienphasen können ganz oder teilweise au
die praktische Studienphase angerechnet werden.
(5) Werden Studienieistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind
die Bewertungen — soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind — zu
übernehmen und in die Berechnung der Gesamtbewertung einzubeziehen.
Bei unvergleichbaren Bewertungssystemen wird vom Prüfungsausschuß
eine angemessene Bewertung festgelegt.
Prüfungsausschuß
(1) Der Fachbereich WI bildet einen Prüfungsausschuß, der für die Organisation
der Prüfungen und die in Absatz 3 genannten Aufgaben zuständig ist.
(2} Der Prüfungsausschuß wird vom Fachbereichsrat gewählt und bestehl
aus zwei Professoren und einem Vertreter der Studenten, der das Vorexamen
absolviert hat. Die Amtszeit der Professoren beträgt zwei Jahre, die
des Studenten ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Der Fachbereichsrat bestimmt
einen der Professoren zum Vorsitzenden, den zweiten Professor zu
dessen Stellvertreter.
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(3) Der Prüfungsausschuß achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung
und gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung. Zu den
Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
a) Bestellung der Prüfer,
b} Festlegung. der Prüfungstermine,
Cc) Feststellung der Zulassung zu Prüfungen,
d) Verwaltung der Anmeldung zu Prüfungen,
e) Feststellung der Prüfungsergebnisse,
f) Anrechnung von Studienleistungen auf Prüfungsleistungen,
g) Anrechnung anderweitig erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen,
h) Anerkennung von Attesten gemäß & 4 Abs. 2 und 8 9 Abs. 6.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(5) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Der Ausschuß ist beschlußfähig,
wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mil
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.