Full text : 1993 (0037)

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(2) Soweit ein Rücktrittsrecht von einer Prüfung besteht, ist der Rücktrit
spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsausschuß
des Fachbereichs WI schriftlich mitzuteilen.
(3) Besteht ein Kandidat eine Prüfung eines Pflichtfaches nicht, so ist eı
automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin angemeldet, sofern
noch ein Prüfungsanspruch besteht.
(4) Tritt ein Kandidat von einer Prüfung eines Pflichtfaches, zu der er gemeldet
 ist, zurück, so ist er automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin
gemeldet.
(5) Eine Prüfungsleistung wird mit 0 Punkten bewertet, wenn der Kandidat
einen Prüfungstermin, zu dem er gemeidet ist, ohne triftigen Grund versäumt
oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfungsleistung
 zurücktritt.

(6) Der Kandidat hat den Grund für einen Rücktritt, sofern ein Rücktritt ohne
Angabe von Gründen nicht zulässig ist, bzw. für ein Versäumnis unverzüglich
 gegenüber dem Prüfungsausschuß schriftlich anzuzeigen und glaubhaft
 zu machen. Bei Krankheit des Kandidaten wird die Vorlage eines ärztlichen
 Attestes verlangt. Wird der Grund anerkannt, so ist der Kandidat automatisch
 zum nächstmöglichen Prüfungstermin angemeldet.
(7) Entscheidungen nach Absatz 5 und 6 sind dem Kandidaten unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelisbelehrung
Zu versehen

S 10
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Wenn der Student einen Täuschungsversuch oder eine Täuschungs
handlung begeht, wird die Studien- oder Prüfungsleistung bzw. die Diplomarbeit
 als „nicht bestanden“ bzw. mit 0 Punkten bewertet.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 sind dem Kandidaten unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbeheifsbelehrung
Zu versehen.

8 11
Bestehen und Nichtbestehen

(1) Einzelne Prüfungsleistungen sind bestanden, wenn sie mit mindestens 8
Punkten bewertet sind. Hinsichtlich des Bestehens des Vorexamens gilt 8 20
Abs. 1, hinsichtlich des Diplomexamens 8 29 Abs. 1.
            
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