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giit Absatz 2 entsprechend, falls im Einzelfall jede Teilleistung bestanden ist.
ist eine Teilleistung nicht bestanden, braucht nur diese erneut erbracht zu
werden. Hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten ist sinngemäß 8 12
anzuwenden.
14) Bei der Ermittlung der Note des Vorexamens, der Note des Hauptexamens
und der Noten der Fachgebiete des Hauptexamens werden die darin
eingehenden Noten einfach bzw. gewichtet arithmetisch gemittelt. Nur die
erste Nachkommastelle des Mittelwertes ist signifikant. Dem Mittelwert wird
die resultierende Note in folgender Weise zugeordnet:
Mittelwert Note
10 - 1,5 sehr gut
16-25 gut
26 - 3,5 befriedigend
36 - 4,0 ausreichend.
88
Studienieistungen
(1) Studienleistungen sind Leistungen z.B. in Form von Übungen, Praktik«umsaufgaben,
Laborauswertungen, Fallstudien.
(2) Studienleistungen werden gemäß dem Bewertungssystem für Prüfungsleistungen
($ 7) bewertet, sofern sie auf Prüfungsleistungen angerechnet
werden. Der Anteil, mit dem die Studienleistung in die Note eingeht. wird in
den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ordnung ausgewiesen. Studienleistungen,
die Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung sind, kön-NEN
nach dem Bewertungssystem für Prüfungen (8 7} oder lediglich mit „bestanden“
oder „nicht bestanden“ bewertet werden.
(9) Wird eine Studienleistung mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“
bewertet, und stellt dieser Leistungsnachweis eine Zulassungsvorausset-/UNg
Zu einer Prüfung dar, So kann dieser Leistungsnachweis in dem der
entsprechenden Lehrveranstaltung folgenden Semester wiederholt werden.
DO Modalitäten der Wiederholung werden durch Aushang bekannigegeen.
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Anmeldung, Rücktritt, Überschreiten von Fristen, Versäumnis
(!]Zu Prüfungen in Pflichtfächern besteht eine Anmeldepflicht. Das Verfahen
zur Anmeldung wird für Vorexamen und Diplomexamen in den 88 19 und
25 geregelt.