Full text : 1993 (0037)

279 =

85
Schriftliche Prüfungsleistungen

(1) Schriftliche Prüfungsleistungen bestehen aus Klausuren oder sonstigen
schriftlichen Leistungen in Form von Ausarbeitungen zu einem Themengebiet.

(2) In Klausuren bzw. sonstigen schriftlichen Prüfungsleistungen soll der
Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln
 mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und
Wege für seine Lösung finden kann.
(3) Klausuren finden in den Prüfungsphasen statt. Eine Prüfungsphase bestehtin
 der Regel aus den beiden ersten und den beiden letzten Wochen der
vorlesungsfreien Zeit. Ausgabe- und Abgabedatum sonstiger schriftlicher
Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsausschuß per Aushang bekanntgegeben.

(4) Die Prüfungstermine zu Klausuren werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt.
 Ort, Zeit, Dauer und zugelassene Hilfsmittel werden spätestens 4
Wochen vor Ende der Vorlesungszeit für die jeweils folgende Prüfungsphase
per Aushang bekanntgegeben. Die Dauer einer Klausur darf 5 Stunden nicht
Überschreiten.
(5) Bei Klausuren hat sich der Kandidat zu Beginn der Prüfung auszuweisen.
(6) Die Ergebnisse von Klausuren sollen spätestens 4 Wochen nach dem
Prüfungstermin anonymisiert durch Aushang bekanntgegeben werden.

sS6
Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Mündliche Prüfungsleistungen werden
a) als Referat oder
b) als Befragung eines Prüfungskandidaten durch Prüfer
erbracht.
(2) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, daß
erdie Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen
 in diese Zusammenhänge einzuordnen und dies in mündlicher Form
darzulegen vermag.
(3) Mündliche Prüfungsleistungen nach Absatz 1 b) werden in der Regel von
Mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder von einem Prüfer in Gegenwart
 eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzeiprüfung
 abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat grundsätzlich nur von
            
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