Full text : 1993 (0037)

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Prüfungsaufbau

(1) Das Vorexamen besteht aus Fachprüfungen, das Diplomexamen aus
Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus Prüfungsleistungen
 in einem Prüfungsfach zusammen; sie können auch aus
nur einer Prüfungsleistung bestehen.
(2) Fachprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgenommen,
wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches in dem für das Grund- bzw
Hauptstudium vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind.

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Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Das Vorexamen kann nur ablegen, wer an der HTW im Fachbereich Wi
eingeschrieben ist; das Diplomexamen kann nur ablegen, wer darüber hinaus
 die fachlichen Voraussetzungen gemäß 8 22 erfüllt.
(2) Die Abnahme einer Fachprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) der Kandidat im Studiengang WI entweder das Vorexamen oder das Diplomexamen
 endgültig nicht bestanden hat oder
c) der Kandidat seinen Prüfungsanspruch mit dem Überschreiten der Fristen
 gemäß dieser Ordnung für die Meldung zu Prüfungen des Vorexamens
 oder des Diplomexamens verloren hat.

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Arten der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen werden in folgender Form erbracht:
a) als schriftliche Prüfung ($ 5) oder
b) als mündliche Prüfung ($ 6) oder
c) als Kombination von Leistungen gemäß a} und b).

(2) Macht der Kandidat glaubhaft, daß er wegen länger andauernder ode!
ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem
Kandidaten gestattet, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form zu
erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden
Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(3) Auf Prüfungsleistungen werden Studienleistungen gemäß Anlage 1 und
2 angerechnet.
            
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