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IV. Studienplan
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Studienplan
(1) Der Fachbereich Biologie erstellt auf der Grundlage dieser Studienordnung
einen Studienplan, der vom Fachbereichsrat beschlossen und in geeigneter
Form bekanntgegeben wird.
(2) Der Studienplan enthält nähere Angaben über die Art und den Umfang
der Lehrveranstaltungen; Angaben zum Zeitablauf sowie Empfehlungen
zum Aufbau des Studiums.
(3) Der Studienplan geht davon aus, daß das Studium in einem Wintersemester
begonnen wird und in jedem Wintersemester begonnen werden kann.
V. Schluß- und Übergangsbestimmungen
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Inkrafttreten
(1) Die Studienordnung für den Diplom-Studiengang Biologie tritt in Kraft ar
Tage nach ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes.
(2} Die Studienordnung für Diplombiologen vom 30. Mai 1973 (Dienstbl
S. 338) mit Änderung vom 13. Juni 1979 (Dienstbl. S. 390) tritt zum selben
Zeitpunkt außer Kraft,
(3) Die nach der in Absatz 2 genannten Ordnung erbrachten Studienleistungen
(Seminare, Übungen, Praktika, Exkursionen) werden auf die nach de'
Ordnung in Absatz 1 zu erbringenden Studienleistungen angerechnet.
Saarbrücken, 13. September 1993
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn