Full text : 1993 (0037)

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16. Angewandte Geochemie,
17. Informatik,
18. Werkstoffwissenschaften,
19. Fertigungstechnik,
20. Elektrotechnik:

(6) Ein aus den Studienrichtungen nach Absatz 2 als Hauptfach gewähltes
Fach kann nicht als Erstes Nebenfach gewählt werden. Ein aus den Fächern
nach Absatz 4 als Erstes Nebenfach gewähltes Fach kann nicht als Zweites
Nebenfach gewählt werden.
(7) Über die Anerkennung bzw. Zulassung anderer Nebenfächer entscheidet
 im Einzelfall der Prüfungsausschuß.

85
Lehrveranstaltungen

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang
 von etwa 85 SWS. Sie sind gegliedert:
1, zum Studium des Hauptfaches in Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen
 in Form von Vorlesungen (V}, Übungen (U), Seminaren
(S) und Praktika (P) im Umfang von 65 SWS sowie Exkursionen;
2. zum Studium eines jeden der beiden Nebenfächer in Wahlpflichtveranstaltungen
 in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren und Praktika
im Umfang von jeweils mindestens 10 SWS, davon Übungen, Seminare
und Praktika um Umfang von 6 SWS.
(2) Die Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen nach Absatz
 1 Nr. 1 haben folgende Inhalte zum Gegenstand und folgenden Umfang
(in SWS):
Studienrichtung Botanik:
1. Morphologie, Anatomie 1 V, 8 P,
2. Evolution und Systematik 5 V, 7 P,
3. Physiologie 5 V, 22 P,
4. Organische Chemie 4 P,
5. Wahlpflichtveranstaltungen etwa 13, aus den Sachgebieten 1 bis 3, aus
der Biochemie, der Organischen Chemie, der Pharmazeutischen Che-Mie
 und der Programmiertechnik und Statistik,
6. eine Große Botanische Exkursion, fünf Kleine Botanische Exkursionen.
Studienrichtung Genetik:
1. Allgemeine und Molekulargenetik 6 V. 2 S. 20 P
2. Angewandte Genetik 6 V.
            
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