Full text : 1993 (0037)

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Srüfungsakten zu gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag ist der Kandidat/die
Kandidatin vor Abschluß des Prüfungsverfahrens über Teilergebnisse der
Diolom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung zu unterrichten.
(2) Über Rechtsbehelfe gegen Verfahrensentscheidungen eines Prüfers
Oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheidet der Prüfungsausschuß.


„829
Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Ordnung tritt in Kraft am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung für die Diplomprüfungen deı
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fachbereiche vom 12. Januar
1972 (Dienstbi. Nr. 12} für den Diplom-Studiengang Biologie außer Kraft.

(3) Für Kandidaten/ Kandidatinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafitretens dieser
 Ordnung einen Studienabschnitt begonnen haben, gelten die Regelungen
 der nach Absatz 2 außer Kraft gesetzten Ordnung bis zur Beendigung
des begonnenen Studienabschnitts fort, längstens jedoch zwei Jahre.
(4) Auf ihren Antrag hin können die in Absatz 3 aufgeführten Kandidaten
Kandidatinnen auch nach der neuen Ordnung geprüft werden.

Saarbrücken, 13. September 1993

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn
            
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