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Srüfungsakten zu gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag ist der Kandidat/die
Kandidatin vor Abschluß des Prüfungsverfahrens über Teilergebnisse der
Diolom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung zu unterrichten.
(2) Über Rechtsbehelfe gegen Verfahrensentscheidungen eines Prüfers
Oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheidet der Prüfungsausschuß.
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Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Ordnung tritt in Kraft am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung für die Diplomprüfungen deı
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fachbereiche vom 12. Januar
1972 (Dienstbi. Nr. 12} für den Diplom-Studiengang Biologie außer Kraft.
(3) Für Kandidaten/ Kandidatinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafitretens dieser
Ordnung einen Studienabschnitt begonnen haben, gelten die Regelungen
der nach Absatz 2 außer Kraft gesetzten Ordnung bis zur Beendigung
des begonnenen Studienabschnitts fort, längstens jedoch zwei Jahre.
(4) Auf ihren Antrag hin können die in Absatz 3 aufgeführten Kandidaten
Kandidatinnen auch nach der neuen Ordnung geprüft werden.
Saarbrücken, 13. September 1993
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn