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(2) Bei der Einreichung der Diplomarbeit hat der Kandidat/die Kandidatin
schriftlich zu versichern, daß er/sie die Diplomarbeit selbständig verfaßt und
keine anderen als die angegebenen Cuellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(3) Die Diplomarbeit wird in der Rege! von mindestens zwei Prüfern bewertet;
der Hochschullehrer, der gemäß 8 22 Abs. 2 das Thema der Diplomarbeit
gestellt hat, ist zum Prüfer zu bestellen. Mindestens einer der Prüfer muß aus
dem Fachbereich Biologie beste!li werden. Weichen im Fall von zwei Prüfern
deren Bewertungen um mehr als 1,0 voneinander ab oder hat ein Prüfer für
die Diplomarbeit die Note „nicht ausreichend“ vorgeschlagen, so ist ein Professor
des Fachbereichs Biologie als weiterer Prüfer zu bestellen.
{4) Die Note der Diplomarbeit ist das arithmetische Mittel der von den Prüferr
vorgeschlagenen Noten.
(5) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit nach
Absatz 4 „ausreichend“ oder besser als „ausreichend“ ist.
Andernfalis kann sie einmal wiederholt werden. Die Stellung eines neuen
Themas muß innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Bewertung
beantragt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt die Diplomprüfung
insgesamt als nicht bestanden.
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Abschließende Bewertung der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen und die Diplomarbeit
bestanden sind.
(2) Die Gesamtnote wird als gewichtetes Mittel der Noten des Hauptfaches.
der beiden Nebenfächer und der Diplomarbeit gebildet. Das Gewicht de!
Noten des Hauptfaches und der Diplomarbeit ist 2, das der Noten der Nebenfächer
1.
(3) Bei überragenden Leistungen mit einer Gesamtnote von 1,2 oder besse!
wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.
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Zeuanis
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhäl
er/sie über die Ergebnisse ein Zeugnis. $ 17 gilt entsprechend.
(2) In das Zeugnis wird das Thema der Diplomarbeit sowie die Bezeichnunc
der Studienrichtung bzw. des Ausbildunasschwerpunktes aufgenommen