Full text : 1993 (0037)

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(3) Der Antrag zu einer Fachprüfung kann getrennt von dem Antrag nach
Absaiz 2 gestellt werden.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in $ 19 Abs. 1 genannten Zulas-SUNgSvoraussetzungen,

2. das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen,
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine Diplomprüfung
 im Studiengang Biologie an einer wissenschaftlichen Hochschule
 im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden
 hat oder ob er/sie sich in einem schwebenden Zulassungsverfahren
 oder einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet.
(5) Dem Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfungen sind die Nachweise
über das Vorliegen der in $ 19 Abs. 2 genannten Zuiassungsvoraussetzungen
 beizufügen.
(6) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist abzulehnen, wenn
1. die in 8 19 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. der Kandidat/die Kandidatin die Diplomprüfung im Studiengang Biologie
an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
 endgültig nicht bestanden hat oder
3. der Kandidat/die Kandidatin sich im Diplom-Studiengang Biologie oder in
einem diesem nahestehenden Diplom-Studiengang im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes in einem schwebenden Zulassungsverfahren
 oder einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet.
Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung ist abzulehnen, wenn die
Unterlagen zu den in 8 19 Abs. 2 genannten Voraussetzungen unvollständig
sind.

(7) Die Ablehnung einer Zulassung aus anderen als den in Absatz 6 genannten
 Gründen ist unzulässig.

(8) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder in seinem
Auftrag dessen Vorsitzender.

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Zusatzfächer

(1) Der Kandidat/die Kandidatin kann in weiteren als den vorgeschriebenen
Pflicht- und Wahlpflichtfächern eine Prüfung ablegen (Zusatzfächer).
(2) Das Ergebnis der Prüfung in höchstens zwei dieser Fächer wird auf Antrag
 des Kandidaten der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen, jedoch
in die Ermittlung der Gesamtnote nicht miteinbezoaen.
            
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