Full text : 1993 (0037)

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6. Ausbildungsschwerpunkt Technische Biologie-Bionik,
7. Ausbildungsschwerpunkt Umweltbiologie.
(4) Erstes Nebenfach ist nach Wahl des Kandidaten/der Kandidatin eines
der in Absatz 3 als Studienrichtungen ausgewiesenen Fächer oder eines
der folgenden Fächer:
1. Biochemie,
2, Pharmakognosie,
3. Biogeographie.
(5) Zweites Nebenfach ist nach Wahl des Kandidaten/der Kandidatin eines
der Fächer:
1. Biochemie,
2. Pharmakognosie,
3. Biogeographie,
4. Mathematik,
5. Theoretische Physik,
6. Experimentalphysik,
7. Technische Physik,
8. Kristallographie,
9. Anorganische Chemie,
10. Organische Chemie,

(6) Über die Zulassung anderer Nebenfächer entscheidet im Einzelfall de!
Prüfungsausschuß.

(7) Die Wahl einer Studienrichtung oder eines Faches für mehr als eine
Fachprüfung ist nicht zulässig.

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Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:
1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
 Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder vor
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
2. das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung im Studiengang Biologie oder eine!
anderen gleichwertigen Vorprüfung an einer wissenschaftlichen Hoch
schule oder ein sonstiges gleichwertiges Zeugnis.

(2) Die Zulassung zu den Fachprüfungen setzt voraus: .
1. in der Studienrichtung Botanik die erfolgreiche Teilnahme an Praktika I"
Umfang von mindestens 41 Semesterwochenstunden, an einer Große!
Botanischen Exkursion und an fünf Kleinen Botanischen Exkursionen.
            
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