Full text : 1993 (0037)

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Prüfungsverfahren

(1) Es wird für die Fachprüfungen zu den biologischen Lehrinhalten des
Grundstudiums ($ 12 Abs. 2 Nr. 2) jährlich mindestens eine Prüfungszeit
angeboten. Die vier Fachprüfungen sollen nacheinander in einer Prüfungszeit
 abgelegt werden.

(2) Eine nicht bestandene Fachprüfung nach Absatz 1 soll in der nächsten
angebotenen Prüfungszeit, spätestens nach zwei Semestern, wiederholt
werden.

(3) Die studienbegleitenden Leistungen zu den Lehrveranstaltungen gemäß
8 12 Abs. 2 Nr. 1 werden dadurch erbracht, daß die betreffenden, mit „ausreichend“
 (4,0) oder besser benoteten Übungs- bzw. Praktikumsscheine beim
Prüfungssekretariat vorgeiegt werden.
{4) Soweit Fachprüfungen durch studienbegleitende Leistungen ersetzt
sind, beinhalten letztere mindestens eine Klausurarbeit, die unter den Bedingungen
 des 8 6 durchgeführt wird. Es gelten 8 9 Abs. 3 und $ 10 entsprechend.


(5) Die Bearbeitungsdauer einer Klausurarbeit nach Absatz 4 beträgt 1 bis 4
Stunden.

(6) Die Fachprüfungen zu den biologischen Lehrinhalten des ersten Stu
dienabschnittes ($& 12 Abs. 2 Nr. 2} sind mündlich.

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Fachnoten, Gesamtnote und Bestehen der Prüfung
(1) Die Fachnote zu einer der studienbegleitenden Leistungen nach $ 12
Abs. 2 Nr. 1 abis c ist die auf dem jeweiligen Praktikums- oder Übungsschein
vermerkte Note. Die gemeinsame Fachnote zu der studienbegleitenden Lelstung
 nach 8 12 Abs. 2 Nr. 1 d bis e ist das arithmetische Mittel der auf den
Übungsscheinen vermerkten Noten. .
{2) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ist das arithemtische Mittel der
gewichteten Fachnoten der studienbegleitenden Leistungen nach $ 12 Abs.
2 Nr. 1 (Gewichtung 1) und der Fachnoten zu den Fachprüfungen nach $ 12
Abs. 2 Nr. 2 (Gewichtung 2).
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“
 (4,0) oder besser als „ausreichend“ lautet.
            
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