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Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
mit Auszeichnung bestanden,
Jestanden,
nicht bestanden.
Für die Festlegung des Prädikats ist eine einfache Mehrheit erforderlich
Enthaltungen sind nicht möglich.
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Der Kandidat kann die Meldung zur Prüfung zurücknehmen, solange ihm
die Prüfungstermine noch nicht mitgeteilt worden sind.
(2) Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht bestanden“ bewertet, wenn der Kandidat
zu einem Prüfungstermin ohne wichtige Gründe nicht erscheint oder
wenn er nach Beginn der Prüfung ohne wichtige Gründe von der Prüfung
zurücktritt.
(3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Werden die Gründe als wichtig anerkannt, wird
ain neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen.
(4) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die Prüfung als „nicht bestanden“ bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann von der Prüfungskommission
von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem
Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet.
(5) Der Kandidat kann verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 4
Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen
sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu
begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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Prüfungszeugnis
(1) Ist die Prüfung bestanden, wird dem Bewerber ein Zeugnis ausgestellt
(Anlage 2}