Full text : 1993 (0037)

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(2) Die Ablegung der letzten Fachprüfung über die biologischen Lehrinhalte
des ersten Studienabschnittes ($ 12 Abs. 2 Nr. 2) setzt voraus, daß die Fachprüfungen
 zu den nicht-biologischen Lehrinhalten des ersten Studienabschnittes
 (& 12 Abs. 2 Nr. 1) bestanden sind.

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Zulassungsverfahren

1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens zum
Ende des vierten Fachsemesters schriftlich beim Prüfungssekretariat gestellt
 werden. Dem Antrag sind.beizufügen:
', Die Nachweise über das Vorliegen der in 8 13 Abs. 1 genannten Zulas-Sungsvoraussetzungen,

2. das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen,
3. ein Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine
Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Biologie an
seiner wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
 nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in einem
schwebenden Zulassungsverfahren oder einem nicht abgeschlossenen
Prüfungsverfahren befindet.

2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
1. die in $ 13 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die in Absatz 1 genannten Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat/die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Biologie
 an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
+, der Kandidat/die Kandidatin sich im Diplom-Studiengang Biologie im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem schwebenden
 Zulassungsverfahren oder einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren
 befindet.
3) Eine Ablehnung der Zulassung aus anderen als den unter Absatz 2 Nr. 1
dis 4 genannten Gründen ist unzulässig.
4) Die Zulassung zu den Fachprüfungen über die biologischen Lehrinhalte
Jes ersten Studienabschnittes ist zusammen mit dem Antrag auf Zulassung
zur Diplom-Vorprüfung nach Absatz 1 zu stellen.
5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder in seinem
Auftrag dessen Vorsitzender.
            
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