Full text : 1993 (0037)

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Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß oder in seinem Auftrag der Vorsitzende bestellt
die Prüfer und die Beisitzer.
(2) Zu Prüfern sind zuständige Professoren, entpflichtete oder in den Ruhestand
 versetzte Professoren und Hochschuldozenten zu bestellen. Der Prüfungsausschuß
 kann zuständige Honorarprofessoren, Privatdozenten und
außerplanmäßige Professoren zu Prüfern bestellen. In besonderen Fällen
kann der Prüfungsausschuß Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaftliche
 Assistenten sowie Lehrbeauftragte für den Bereich des Lehrauftrags
 zu Prüfern bestellen.
(3) Zum Beisitzer darf nur ein Mitglied der Universität bestellt werden, das die
Diplomprüfung im Studiengang Biologie an einer wissenschaftlichen Hochschule
 oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

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Prüfungen und Prüfungsarten

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen. Die Di-Plomprüfung
 besteht aus mehreren Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
(2) Eine Fachprüfung wird als schriftliche Prüfung oder mündliche Prüfung
durchgeführt.
(3) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
 daß er/sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, daß gleichwertige
 Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht werden.

S6
Schriftliche Prüfungen
(1) Schriftliche Prüfungen (Klausurarbeiten) werden unter Aufsicht durch einen
 Prüfer oder unter der Verantwortung des Prüfers durch eine aufsichtsführende
 Person durchgeführt.
(2) Schriftliche Prüfungen sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern
durch Notenvorschläge zu bewerten.
(3) Der Termin einer schriftlichen Prüfung und die Namen der Prüfer sind
Mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
            
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