249 —
8 25 Zeugnis
8 26 Diplom
IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen
$ 27 Ungültigkeit einer Prüfung
8 28 Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
8 29 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
88 27-29
I. Allgemeine Bestimmungen
8 1
Grundsätze
(1) Der Fachbereich Biologie verleiht auf Grund der in dieser Ordnung geregelten
Diplomprüfung den akademischen Grad „Diplom-Biologe“ / „Diplom-3iologin“,
abgekürzt „Dipl.-Biol.“.
(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt
wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt mit der
Diplomprüfung. Diese ist der berufsqualifizierende Abschluß des Studiums.
82
Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung
der Diplomarbeit 10 Semester.
(2) Art und Umfang der für die Prüfung vorausgesetzten Studienleistung sind
So beschaffen, daß die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen
werden kann.
83
Prüfungsausschuß
1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaden
bildet der Fachbereich Biologie einen Prüfungsausschuß.
2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:
1. fünf Professoren bzw. Hochschuldozenten ($ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 UG),
2. zwei akademische Mitarbeiter, die hauptamtlich oder hauptberuflich an
der Universität tätig sind ($ 11 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 UG),
3. zwei Studenten ($ 11 Abs. 1 Nr. 10 UG), die die Diplom-Vorprüfung bereits
abgelegt haben, mit eingeschränktem Stimmrecht.