Full text : 1993 (0037)

242 —

24

Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung
mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt VI
Schlußvorschriften

S 25

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen
 sowie sonstigen personenbezogenen
Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für
Männer in der männlichen Sprachform.

8 26

Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.

(2) Wer die Prüfung nach der bis zum 1. August 1994
geltenden Prüfungsordnung abgelegt und nicht bestanden
hat, kann bei Wiederholung der Prüfung verlangen, nach
der bisherigen Prüfungsordnung geprüft zu werden, wenn
er sich bis spätestens 1. Oktober 1994 zur Wiederholungsprüfung
 meldet.

Saarbrücken, den 27. Mai 1993

Die Ministerin für Bildung und Sport

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