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Ss 20
Berufsbezeichnung
Durch die erfolgreiche Ablegung der
— Übersetzerprüfung wird die Berechtigung zur Führung
der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Ubersetzer/
Staatlich geprüfte Übersetzerin“
der Dolmetscherprüfung wird die Berechtigung zur
Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter
Dolmetscher/Staatlich geprüfte Dolmetscherin““
der Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher wird die
Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
„Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher/Staatlich
geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin“
erworben.
Abschnitt VI
Besondere Bestimmungen
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Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung
von der Prüfung zurück, wird er bei einem Prüfungsteilnehmer
gleichgestellt, der die Prüfung nicht bestanden hat. Das
gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung ganz
oder teilweise versäumt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen
der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Prüfungsteilnehmer
aus Gründen, die er nachweislich nicht zu
vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, Zur
Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluß an ihr
teilzunehmen. Ob der Prüfungsteilnehmer die Gründe zu
vertreten hat, entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes. Hat
der Prüfungsteilnehmer die Gründe nicht zu vertreten, so
kann er die Prüfung beim nächsten Prüfungstermin ablegen
bzw. fortsetzen.
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Wiederholung der Prüfung
(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.