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lautet, höchstens eine Aufgabe mit „mangelhaft“ bewertet
wurde, die durch eine mit mindestens „befriedigend“
bewertete Leistung bei einer anderen mündlichen Aufgabe
ausgeglichen wird, und keine mündliche Aufgabe mit
„ungenügend“ bewertet wurde.
S 18
Ergebnis der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn sowohl die
schriftliche als auch die mündliche Prüfung bestanden ist.
(2) Das Ergebnis der Prüfung wird als bis auf die zweite
Dezimalstelle berechnetes arithmetisches Mittel aus den
Endnoten (Durchschnittspunktzahlen) der schriftlichen und
mündlichen Prüfung errechnet. Dabei wird bei der Prüfung
für Übersetzer die Endnote des schriftlichen Prüfungsteils
und bei der Prüfung für Dolmetscher die Endnote des
mündlichen Prüfungsteils doppelt gewichtet.
(3) Die Gesamtnote für die bestandene Prüfung lautet
„mit Auszeichnung bestanden“ bei einer Durchschnittspunktzahl
von 15.00 bis 12.50.
„gut bestanden“ bei einer Durchschnittspunktzahl von
12.49 bis 9.50.
„befriedigend bestanden“ bei einer Durchschnittspunktzahl
von 9.49 bis 6.50.
„bestanden“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis
3.50.
8 19
Zeugnis
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach
dem Muster der Anlage 3, in dem die Gesamtnote als
Wortbezeichnung gemäß 8 18 Abs. 3 unter Beifügung der
erreichten Punktzahl angegeben wird. In dem Zeugnis ist
kenntlich zu machen, ob die Fremdsprache für den Prüfungsteilnehmer
Ziel- oder Grundsprache ist.
(2) Wer an der mündlichen Prüfung teilgenommen und die
Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 4.