Full text : 1993 (0037)

2238

ganisationen für Dolmetscher und Übersetzer die Anwesenheit
 bei der Prüfung gestattet werden, jedoch ‘ohne die
Befugnis zur Anwesenheit bei der Beratung und der
Abstimmung über die Note.

Abschnitt V
Abschluß der Prüfung

8 17

Festsetzung der Endnoten für die schriftliche und mündliche
 Prüfung, Bestehen der Teilprüfungen

(1) Aus den für die einzelnen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen
 und für die einzelnen Aufgaben der mündlichen
Prüfung erteilten Einzelnoten wird jeweils für die schriftliche
 und mündliche Prüfung eine Endnote ermittelt. Sie ist
das bis auf die zweite Dezimalstelle berechnete arithmetische
 Mittel aus den Noten für die einzelnen Aufsichtsarbeiten
 bzw. mündlichen Aufgaben.

(2) Die Endnote lautet

„sehr. gut“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis
12.50.

„gut“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis
9 50.

„befriedigend‘“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49
bis 6.50.

„ausreichend“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49
bis 3.50.

„mangelhaft“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 3,49 bis
0.50.

„ungenügend“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 0,49
bis 00.

(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote
 für die schriftliche Prüfung mindestens „ausreichend“
lautet, höchstens eine Aufsichtsarbeit mit „mangelhaft“
bewertet wurde, die durch eine mit mindestens „befriedigend“
 bewertete Leistung in einer anderen Aufsichtsarbeit
ausgeglichen wird, und keine Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“
 bewertet wurde.

(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote
 für die mündliche Prüfung mindestens „ausreichend“
            
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