Full text : 1993 (0037)

schen Musikhochschule oder eine vergleichbare Qualifikation einer ausändischen
 Hochschule sowie 4 Semester Aufbaustudium nachzuweisen.
Die letzten beiden Semester müssen an der Musikhochschule des Saarlandes
 absolviert sein.

85
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
1) Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ande-‚en
 deutschen Musikhochschulen sowie an anderen gleichrangigen ausändischen
 Hochschulen und dabei erbrachte Studienleistungen werden
angerechnet. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
 an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz
 und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
 maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht
vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln
an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden.
/2) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
 entscheidet der Prüfungsausschuß.

86
Prüfungsniederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Sie muß neben dem Namen
und den persönlichen Daten des Bewerbers mindestens Angaben enthalten
über:
a) Tag und Ort der Prüfung,
b) die Mitglieder der Prüfungskommission,
c) Dauer und Inhalt der Prüfung,
d) die Bewertung,
eg} Bemerkungen.

57
Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist spätestens 3 Wochen vor Ende des der Prüfung
 vorangehenden Semesters schriftlich bei der Musikhochschule des
Saarlandes einzureichen. Sie muß die Angabe des Prüfungsfaches und die
Erklärung enthalten, ob sich der Bewerber früher einer gleichrangigen Prüfung
 unterzogen hat oder erstmalig diese Prüfung ablegt.
            
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