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(3) Für Prüfungsteilnehmer mit einer anderen Muttersprache
(Grundsprache) als Deutsch gelten Absätze 1 und 2
mit der Maßgabe, daß Deutsch zu prüfende Sprache ist und
an die Stelle von Deutsch die Muttersprache (Grundsprache)
tzitt.
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Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer
das Zulassungsschreiben vorzulegen und sich
durch Vorlage seines Passes oder Personalausweises auszuweisen.
(2) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer
einzeln geprüft. Der Leiter des Prüfungsamtes setzt
den Prüfungsplan fest.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der
Prüfung kollegial zusammen. Sie sind verpflichtet, auf die
Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen
und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in
die Prüfung einzuschalten, Prüfungsfragen zu stellen und
die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen dieser
Prüfungsordnung zu veranlassen.
(4) Für jede mündliche Aufgabe wird eine Note erteilt.
(5) Die Prüfer setzen die Note für die jeweilige mündliche
Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Einigen sie sich
nicht, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Die Note wird dem Prüfungsteilnehmer mitgeteilt.
(6) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift
sind der Name des Prüfungsteilnehmers, der Beginn
und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete,
denen die Fragen entnommen wurden sowie die
Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten,
die Beratungsergebnisse und die Noten der mündlichen
Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit
beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind
zusammen mit den Notizen des Prüfungsteilnehmers der
Niederschrift beizufügen.
(7) Bei der mündlichen Prüfung kann im Einvernehmen
mit dem Prüfungsteilnehmer einem Vertreter der Berufsor-