Full text : 1993 (0037)

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3.

Stegreifübersetzung eines Textes aus der zu prüfenden
Fremdsprache ins Deutsche (Dauer: 25 Minuten):

4.

Nachweis fachkundlicher und fachsprachlicher Kenntnisse
 und der Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen
und fachsprachlichen Hilfsmitteln (Dauer: 15 Minuten).


Von den nach Satz 1 Nın. 2 und 3 vorgelegten Texten muß
einer dem gewählten Fachgebiet entnommen sein.

(2) Die mündliche Prüfung für Dolmetscher bzw. für
Übersetzer und Dolmetscher umfaßt folgende Aufgaben:

l.

Prüfungsgespräch in beiden Sprachen über verschiedene
 Gebiete der allgemeinen Landeskunde, bei dem der
Prüfungsteilnehmer Kenntnisse insbesondere der politischen,
 rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen
Gegenwartsfragen beider Sprachräume nachzuweisen
hat (Dauer: 20 Minuten):

2.

Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Themen
 des vom Prüfungsteilnehmer gewählten Fachgebietes
 sowie über die für die Dolmetschertätigkeit einschlägigen
 fachlichen und sprachlichen Hilfsmitte]
Mauer: 20 Minuten):

3

inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige
mündliche Wiedergabe eines in der zu prüfenden Sprache
 gehaltenen Vortrages in Deutsch; von dem Vortrag
können Stichwortnotizen gemacht werden (Dauer des
Vortrags: ca. 5 Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe
 zusammen: 20 Minuten):

inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige
mündliche Wiedergabe eines in Deutsch gehaltenen
Vortrages in der zu prüfenden Sprache; von dem
Vortrag können Stichwortnotizen gemacht werden
(Dauer des Vortrags: ca. 5 Minuten, Dauer von Vortrag
und Wiedergabe zusammen: 20 Minuten):

5. Verhandlungsdolmetschen unter Berücksichtigung des
gewählten Fachgebietes (Dauer: 15 Minuten).

Einer der Vorträge nach Satz 1 Nm. 3 und 4 muß dem
gewählten Fachgebiet entnommen sein.
            
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