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3.
Stegreifübersetzung eines Textes aus der zu prüfenden
Fremdsprache ins Deutsche (Dauer: 25 Minuten):
4.
Nachweis fachkundlicher und fachsprachlicher Kenntnisse
und der Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen
und fachsprachlichen Hilfsmitteln (Dauer: 15 Minuten).
Von den nach Satz 1 Nın. 2 und 3 vorgelegten Texten muß
einer dem gewählten Fachgebiet entnommen sein.
(2) Die mündliche Prüfung für Dolmetscher bzw. für
Übersetzer und Dolmetscher umfaßt folgende Aufgaben:
l.
Prüfungsgespräch in beiden Sprachen über verschiedene
Gebiete der allgemeinen Landeskunde, bei dem der
Prüfungsteilnehmer Kenntnisse insbesondere der politischen,
rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen
Gegenwartsfragen beider Sprachräume nachzuweisen
hat (Dauer: 20 Minuten):
2.
Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Themen
des vom Prüfungsteilnehmer gewählten Fachgebietes
sowie über die für die Dolmetschertätigkeit einschlägigen
fachlichen und sprachlichen Hilfsmitte]
Mauer: 20 Minuten):
3
inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige
mündliche Wiedergabe eines in der zu prüfenden Sprache
gehaltenen Vortrages in Deutsch; von dem Vortrag
können Stichwortnotizen gemacht werden (Dauer des
Vortrags: ca. 5 Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe
zusammen: 20 Minuten):
inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige
mündliche Wiedergabe eines in Deutsch gehaltenen
Vortrages in der zu prüfenden Sprache; von dem
Vortrag können Stichwortnotizen gemacht werden
(Dauer des Vortrags: ca. 5 Minuten, Dauer von Vortrag
und Wiedergabe zusammen: 20 Minuten):
5. Verhandlungsdolmetschen unter Berücksichtigung des
gewählten Fachgebietes (Dauer: 15 Minuten).
Einer der Vorträge nach Satz 1 Nm. 3 und 4 muß dem
gewählten Fachgebiet entnommen sein.