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Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer
das Zulassungsschreiben vorzulegen und sich durch Vorlage
seines Passes oder Personalausweises auszuweisen.
(2) Die versiegelten Umschläge mit den Prüfungsaufgaben
werden am jeweiligen Prüfungstag und im Prüfungsraum
von den Aufsichtsführenden ın Anwesenheit der Prüflinge,
nachdem diesen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der
Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen, geöffnet.
(3) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu
schreiben, die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellt und
mit dem Stempel des Ministeriums für Bildung und Sport
versehen werden. Die Prüfungsteilnehmer schreiben ihren
Namen auf die erste Seite der Reinschrift. Die erste Seite
und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche
Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschrift sind
fortlaufend zu numerieren.
(4) Die Prüfungsteilnehmer fertigen die Arbeiten unter
ständiger Aufsicht von zwei vom Leiter des Prüfungsamtes
zu bestimmenden Aufsichtspersonen an. Der Prüfungsraum
darf während der Bearbeitungszeit von den Prüfungsteilnehmern
nur einzeln und nur mit Genehmigung eines
Aufsichtsführenden verlassen werden.
(5) Bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben dürfen
andere als die im Einzelfall durch das Prüfungsamt zugelassenen
Hilfsmittel nicht verwendet werden.
(6) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer
darauf hingewiesen, daß Täuschungsversuche, Beihilfe
hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluß von der
Prüfung führen können. Der Wortlaut von $ 23 ist bekanntzugeben.
Die Aufsichtspersonen haben die Teilnehmer vor
der Verteilung der Prüfungsaufgaben zur Ablieferung von
nicht zugelassenen Hilfsmitteln (vgl. Absatz 5) aufzufordern;
die Folgen des Besitzes von nicht zugelassenen
Hilfsmitteln nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben gemäß
$ 23 treten aber auch ohne diesen. Hinweis ein. Nach
Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben
beginnt die Bearbeitungszeit.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den
Aufsichtsführenden in jedem Prüfungsraum für jede Aufsichtsarbeit
eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen.
In diese werden aufgenommen: :