schen Politik, Wirtschaft oder Kultur in Deutsch zu
schreiben ist,
Satz 1 Nrn. 2 bis 5 mit der Maßgabe gilt, daß Deutsch
zu prüfende Sprache ist und an die Stelle von Deutsch
die Muttersprache (Grundsprache) tritt.
Gehen die fachterminologischen Anforderungen in den
Aufsichtsarbeiten gemäß Satz 1 Nr. 4 und 5 über den
fachlichen Grundwortschatz wesentlich hinaus — einzelne
Begriffe können auch als Fußnoten angegeben werden —,
kann bei den genannten Aufgaben ein Fachwörterbuch
zugelassen werden. Bei den übrigen Aufgaben sind keine
Hilfsmittel zulässig.
(2) Der schriftliche Teil der Dolmetscherprüfung umfaßt
vom schriftlichen Teil der Prüfung nach Absatz 1 die
Pfrüfungsteile nach Absatz 1 Satz 1 Nın. 1, 2 und 3 bzw.
Satz 2. Sämtliche Aufgaben sind ohne Benutzung von
Hilfsmittein zu bearbeiten.
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Auswahl der Prüfungsaufgaben
(1) Das Ministerium für Bildung und Sport bestimmt die
Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Es holt die Vorschläge
für die schriftlichen Aufgaben von den Prüfern ein und
wählt daraus die Prüfungsaufgaben aus. Sind Aufgabenvorschläge
eingegangen, die dem Ministerium für Bildung und
Sport nicht geeignet erscheinen, so kann es die Prüfungsaufgaben
ändern oder neu festlegen.
(2) Die Aufgabenvorschläge sind mit Angabe der Korrekturhinweise
und der Bewertungsmaßstäbe beim Prüfungsamt
einzureichen.
(3) Die Aufgabenvorschläge sind von den Prüfern in zwei
verschlossenen Umschlägen dem Ministerium für Bildung
und Sport zu übermitteln. Der innere Umschlag trägt den
Vermerk: „Verschlossen — Prüfungsaufgaben für die staatliche
Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher, z. Hd. des
Leiters des Prüfungsamtes“. Der innere Umschlag ist zu
versiegeln.
(4) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit
($ 24).