Full text : 1993 (0037)

230 —

ungenügend
(0 Punkte)

eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, bei der
selbst die Grundkenntnisse So
lückenhaft sind, daß die Mängel
in absehbarer Zeit nicht behoben
werden könnten.

Abschnitt I
Zweck der Prüfung, Prüfungsanforderungen

S 8

Zweck der Prüfung

Der Prüfungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzuweisen,
daß er die sprachlichen und sachlichen Kenntnisse sowie
die.persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die zuverlässige
 Ausübung des Berufs des staatlich geprüften Übersetzers
und Dolmetschers erforderlich sind. Dazu gehört neben
einer fundierten Allgemeinbildung eine hinreichende
Kenntnis der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung
und der geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen
 und kulturellen Verhältnisse des Sprachraumes
der fremden Sprache und Deutschlands sowie insbesondere
die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und
fachlichen Hilfsmitteln.

S

Q

Prüfungsanforderungen

(1) In den jeweiligen Prüfungen sind nachzuweisen:
1. in allen Prüfungsarten:
sichere Beherrschung beider Sprachen in Grammatik,
Wortschatz, Stil, Rechtschreibung, Aussprache und
Intonation; Gewandtheit im Ausdruck; Fähigkeit der
Anpassung an den jeweiligen Text und seine Sprachform;
 die Befähigung, möglichen Mißverständnissen
und Fehldeutungen eines Textes vorzubeugen:

va

darüber hinaus bei der Dolmetscher- bzw. der Übersetzer-
 und Dolmetscherprüfung:
rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit
 und Einfühlungsvermögen, die Befähigung,
 mögliche Mißverständnisse und Fehldeutungen
der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe
            
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