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(4) Über die Zulassung entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes
auf Grund der vom Bewerber vorgelegten
Nachweise und erforderlichenfalls eines zusätzlichen Vorgespräches,
insbesondere zur Feststellung bzw. Festlegung
der Muttersprache (Grundsprache). Er teilt dem Bewerber
die Zulassung unter Angabe des Ortes und des Termins der
schriftlichen Prüfung schriftlich mit. Wird dem Zulassungsantrag
nicht stattgegeben, so ist dies dem Bewerber spätestens
zwei Wochen vor dem Termin der schriftlichen
Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
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Prüfungsnoten für die einzelnen Leistungen
Für die Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten und
mündlichen Leistungen gelten folgende Notenstufen:
sehr gut
(15/14/13 Punkte) =
gut
(12/11/10 Punkte) =
befriedigend
(9/8/7 Punkte)
ausreichend
(6/5/4 Punkte)
mangelhaft
(3/2/1 Punkte)
eine den Anforderungen in besonderem
Maße entsprechende
Leistung;
eine den Anforderungen voll entsprechende
Leistung;
eine den Anforderungen im allgemeinen
entsprechende Leistung;
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, ‚aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht;
eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, die jedoch
erkennen läßt, daß die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden
könnten: