Full text : 1993 (0037)

2929 —

(4) Über die Zulassung entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes
 auf Grund der vom Bewerber vorgelegten
Nachweise und erforderlichenfalls eines zusätzlichen Vorgespräches,
 insbesondere zur Feststellung bzw. Festlegung
der Muttersprache (Grundsprache). Er teilt dem Bewerber
die Zulassung unter Angabe des Ortes und des Termins der
schriftlichen Prüfung schriftlich mit. Wird dem Zulassungsantrag
 nicht stattgegeben, so ist dies dem Bewerber spätestens
 zwei Wochen vor dem Termin der schriftlichen
Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

S

7

Prüfungsnoten für die einzelnen Leistungen

Für die Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten und
mündlichen Leistungen gelten folgende Notenstufen:

sehr gut
(15/14/13 Punkte) =

gut
(12/11/10 Punkte) =

befriedigend
(9/8/7 Punkte)

ausreichend
(6/5/4 Punkte)

mangelhaft
(3/2/1 Punkte)

eine den Anforderungen in besonderem
 Maße entsprechende
Leistung;

eine den Anforderungen voll entsprechende
 Leistung;

eine den Anforderungen im allgemeinen
 entsprechende Leistung;


eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, ‚aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht;

eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, die jedoch
 erkennen läßt, daß die notwendigen
 Grundkenntnisse vorhanden
 sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden
könnten:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.