Full text : 1993 (0037)

228 —

S 5

Zeit und Ort der Prüfung

Die Prüfung wird in der Regel einmal im Jahr abgehalten.
Ort und Zeit der Prüfung bestimmt der Leiter des Prüfungsamtes.


SS ö

Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind

1. mindestens der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulzugangsberechtigung
 oder der Erwerb des
Abschlusses der Höheren Handelsschule,

2. eine mindestens zweijährige, speziell fremdsprachliche
Ausbildung oder eine entsprechende Berufspraxis als
Übersetzer oder Dolmetscher,

3. ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt in
dem jeweiligen Sprachgebiet.

(2) Der Leiter des Prüfungsamtes entscheidet, ob die in
Absatz 1 genannten Voraussetzungen vom Bewerber erfüllt
werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist beim staatlichen
 Prüfungsamt für Übersetzer und Dolmetscher bis
spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres schriftlich zu
stellen. Hierbei ist von dem Bewerber anzugeben, in
welcher Prüfungsart, in welcher Fremdsprache und in
welchem Fachgebiet er die Prüfung ablegen will und
welches seine Muttersprache (Grundsprache) ist (vgl. $ 1).
Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und
gines etwaigen Berufsweges.

2. ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild. das nicht
älter als ein Jahr ist.

3. die Nachweise über die in Absatz 1 Nm. 1 bis 3
genannten Zulassungsvoraussetzungen.

eine Erklärung des Bewerbers, ob und gegebenenfalls
wann, wo, in welcher Sprache, in welchem Fachgebiet
und mit welchem Ergebnis er bereits an einer Prüfung
für Übersetzer bzw. Dolmetscher teilgenommen hat.
            
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