Full text : 1993 (0037)

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(2) Prüfungsfächer sind: Klavier; Orgel; Orgelimprovisation; Violine, Viola,
Violoncello, Kontrabaß; Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott; Horn, Trompete,
Posaune; Gitarre.

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Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus 4 Mitgliedern:
a) dem Rektor als Vorsitzendem,
b) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Fachbereichs
c) zwei hauptamtlichen Lehrkräften, die dem betreffenden Fachbereich angehören.


(2) Der Prüfungsausschuß ist für die Durchführung der Prüfungsordnung zuständig;
 er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten
 werden.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen
 anwesend zu sein.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

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Prüfungskommission
{1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die sich zusammensetzt
 aus:
a) dem Rektor als Vorsitzendem,
b) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Fachbereichs,
C) in der Regel der Lehrerin/dem Lehrer des Kandidaten,
d} einem weiteren Prüfer der Hochschule, der das zu prüfende Fach oder
ein verwandtes Fach vertritt,
9) einem weiteren Fachprüfer, der nicht unbedingt zum Kollegium der Musikhochschule
 des Saarlandes gehören muß.
12) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer.
(3) Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission be-2ennt
 der Vorsitzende Vertreter

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Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
Der Bewerber hat einen berufsqualifizierenden Abschluß an einer deut-
            
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