Full text : 1993 (0037)

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Zuständigkeit

Die Prüfungen werden vom Ministerium für Bildung und
Sport abgehalten.

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Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse

(I) Zur Durchführung der Prüfungen wird beim Ministerium
 für Bildung und Sport ein staatliches Prüfungsamt
für Übersetzer und Dolmetscher errichtet.

(2) Das Prüfungsamt besteht aus

1. einem Beamten des Ministeriums für Bildung und Sport
als Leiter.

2. einem weiteren Beamten des Ministeriums für Bildung
und Sport als stellvertretendem Leiter und

3. den Prüfern.

(3) Prüfer sind vomehmlich Professoren auf Lebenszeit
oder in der beruflichen Praxis oder Ausbildung erfahrene
Lehrbeauftragte der Universität des Saarlandes; es können
auch andere Personen mit der erforderlichen Fachkenntnis
(z. B. staatlich geprüfte Übersetzer und Dolmetscher, Lehrkräfte
 an öffentlichen Schulen) als Prüfer bestellt werden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsamtes werden vom Ministerium
 für Bildung und Sport bestellt. Die Bestellung der
Prüfer (Absatz 2 Nr. 3) erfolgt jeweils auf zwei Jahre; wird
ihre Bestellung nicht widerrufen, verlängert sie sich um
weitere zwei Jahre.

(5) Der Leiter des Prüfungsamtes bildet für die Durchführung
 der mündlichen Prüfung in den einzelnen Sprachen für
jede Prüfungsaufgabe jeweils einen Prüfungsausschuß. Diesem
 gehören an:

1. der Leiter des Prüfungsamtes oder ein von ihm beauftragtes
 Mitglied des Prüfungsamtes als Vorsitzender,

2

zwei vom Leiter des Prüfungsamtes ausgewählte Prüfer;
 ausnahmsweise gehört dem Prüfungsausschuß ein
dritter Prüfer an, wenn dies erforderlich ist, um alle
Prüfungsgegenstände abdecken zu können.
            
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