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S 4
(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienzentrums wird vom Universitätspräsidenten
auf Vorschlag des Beirats und nach Anhörung des Senats bestellt.
(2) Die Stellvertretende Leiterin oder der Stellvertretende Leiter wird vom
Universitätspräsidenten nach Anhörung des Beirats und im Benehmen mit
der Leiterin oder dem Leiter bestellt.
(3) Bestellungen nach Absätzen 1 und 2 sind widerruflich; für das Verfahren
des Widerrufs gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
S 5
(1) Der Senat bildet einen Beirat des Studienzentrums. Der Beirat ist eine
mitwirkende Kommission i.S.v. 8 22 Abs. 1 Nr. 2 UG.
(2) Der Beirat beschließt allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Studienzentrums.
Er nimmt die Jahresberichte nach 8 2 Abs. 4 entgegen und erörtert
sie.
(3) Der Beirat schlägt die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der
Leiterin oder des Leiters des Studienzentrums vor.
(4) Der Beirat nimmt gutachtlich Stellung zu
1. der Bestellung oder dem Widerruf der Bestellung der Stellvertreterin oder
des Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienzentrums,
2. der Einstellung, Entlassung, Beförderung oder Höhergruppierung der
dem Studienzentrum angehörigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
3. den Anträgen und Vorschlägen der Leiterin oder des Leiters des Studienzentrums
an die Zentrale Haushalts- und Planungskommission.
5) Dem Beirat gehören an:
1. kraft Amtes der Vizepräsident für Lehre und Studium als Vorsitzender,
2. als Wahlmitglieder:
a) fünf Professorinnen oder Professoren,
b) zwei akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
C) zwei Studentinnen oder Studenten, davon eine/r im Fernstudium,
d) eine Angehörige oder ein Angehöriger des Verwaltungs- und technischen
Personals.
(6) Die Wahlmitglieder- werden vom Senat für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Die Wahlmitglieder dürfen nicht Angehörige des Studienzentrums
sein.