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UFONung
für die Prüfung der Konzertreife
an der Musikhochschule des Saarlandes
{Fachbereich Insirumentalmusik)
Vom 15. Juli 1692
Allgemeine Bestimmungen
S 1 Zweck und Inhalt der Prüfung
S 2 Prüfungsausschuß
S 3 Prüfungskommission
S 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
S 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsisistungen
S 6 Prüfungsniederschrift
S 7 Meidung zur Prüfung
S$ 8 Zulassung zur Prüfung
S$S 9 Umfang, Inhalt und Art der Prüfung
$ 10 Bewertung der Prüfungsleistung
8 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsversioß
S 12 Prüfunaszeugnis
Hl. Schlußbestiimmungen
$ 13 Wiederholung von Prüfungen
S 14 Ungültigkeit von Prüfungen
$ 15 Rechtsmitieibelehrung
S 16 Einsichtnahme in die Prüfungsakten
8 17 Inkrafttreten
|. Allgemeine Bestimmungen
(1) Der in der Regel viersemestrige Aufbaustudiengang schließt mit der
Konzertreifeprüfung im gewählten Fach ab. In der Prüfung hat der Bewerbe”
nachzuweisen, daß er technisch und künstlerisch in der Lage ist. als Solist
DZzw. Kammermusiker den Anforderungen im öffentlichen Konzertleben zu
entsprechen.
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Zweck und Inhalt der Prüfung