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WS
10973701
SS
1901
Insgesamt
Kunsterziehung
Lehramt an Gvmnasien und
Gesamtschulen
Lehramt an Realschulen
und Gesamtschulen
x
(1) Die Zulassung von Studierenden höherer Fachsemester
erfolgt für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen
und die nicht einbezogenen Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen
für jedes Studienjahr des jeweiligen
Studiengangs unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 und
3 bis zu der für Studienaufängerinnen und Studienanfängem
festgesetzten Zulassungszahl, soweit durch Abgänge
Studienplätze frei geworden sind.
(2) Ist die Zulassungszahl für Studienanfänger in einem
Studiengang unter Einbeziehung einer Schwundquote
gemäß $ 16 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung,
die Curriculamormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen
vom 15. Juni 1983 (Amtsbl. S. 361), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (Amtsbl.
S. 498), erhöht worden, so erfolgt die Zulassung von
Studierenden höherer Fachsemester unbeschadet der Regelung
in Absatz 3 bis zu den Zulassungszahlen, die sich bei
gleichmäßiger Aufteilung des Schwundes auf die einzelnen
höheren Fachsemester ergeben.
(3) Im Studiengang Medizin gelten für höhere Fachsemester
folgende Zulassungeszahlen:
Studienabschnitt
Fachsemester
Anzahl |
der Studienplätze
Vorklinischer Abschnitt
2. | A
(SS 94} WS 93/94) (SS 94)
3
62
)
zn
Klinischer Abschnitt
5.4. 6. 7.4.8. | 9. u. 10.
{WS 93/94 (WS 93/94 |(WS 93/94
u. 55 94) ' u. SS 94) ' u. SS 94)
„27
2”a
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