Full text : 1993 (0037)

"16

WS
10973701

SS
1901

Insgesamt

Kunsterziehung

Lehramt an Gvmnasien und
Gesamtschulen
Lehramt an Realschulen
und Gesamtschulen

x

(1) Die Zulassung von Studierenden höherer Fachsemester
erfolgt für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen
 und die nicht einbezogenen Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen
 für jedes Studienjahr des jeweiligen
Studiengangs unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 und
3 bis zu der für Studienaufängerinnen und Studienanfängem
 festgesetzten Zulassungszahl, soweit durch Abgänge
Studienplätze frei geworden sind.

(2) Ist die Zulassungszahl für Studienanfänger in einem
Studiengang unter Einbeziehung einer Schwundquote
gemäß $ 16 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung,
die Curriculamormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen
 vom 15. Juni 1983 (Amtsbl. S. 361), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (Amtsbl.
S. 498), erhöht worden, so erfolgt die Zulassung von
Studierenden höherer Fachsemester unbeschadet der Regelung
 in Absatz 3 bis zu den Zulassungszahlen, die sich bei
gleichmäßiger Aufteilung des Schwundes auf die einzelnen
höheren Fachsemester ergeben.

(3) Im Studiengang Medizin gelten für höhere Fachsemester
 folgende Zulassungeszahlen:

Studienabschnitt


Fachsemester

Anzahl |
der Studienplätze


Vorklinischer Abschnitt

2. | A
(SS 94} WS 93/94) (SS 94)

3

62

)
zn

Klinischer Abschnitt

5.4. 6. 7.4.8. | 9. u. 10.
{WS 93/94 (WS 93/94 |(WS 93/94
u. 55 94) ' u. SS 94) ' u. SS 94)

„27

2”a

771
            
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