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(5) Verbleibende Studienplätze sind den jeweiligen Staatsangehörigkeiten
in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile,
die sich bei der Berechnungen nach Absatz 3
ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet
das Los.
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Auswahlkriterien, Rangfolge
(I) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen einen
berufsqualifizierenden Abschluß eines rechtswissenschaftlichen
Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
(2) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb
der für ihre Staatsangehörigkeit nach 8 25 gebildeten
Quote bestimmt sich nach der Durchschnittsnote des
Abschlusses nach Absatz 1. Bei Abschlüssen, die keine
Durchschnittsnote enthalten, hat die Bewerberin oder der
Bewerber eine Durchschnittsnote durch eine besondere
Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme
der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle auszustellen
ist.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die Universität
nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen
und Vereinbarungen zwischen den Hochschulen
sind zu berücksichtigen.
Vierter Abschnitt:
Ergänzende Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen
im Studiengang Kunsterziehung — Lehramt
an Realschulen und Gesamtschulen und im Studiengang
Kunsterziehung — Lehramt an Gymnasien
und Gesamtschulen an der Universität des Saarlandes
und an der Hochschule der Bildenden Künste — Saar
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Anwendungsbereich
Für die Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und
Bewerber, die sich um einen Studienplatz im Studiengang
Kunsterziehung — Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen
oder im Studiengang Kunsterziehung — Lehramt
an Gymnasien und Gesamtschulen bewerben, gelten ereän-