Full text : 1993 (0037)

"a

S 25

Quoten im Auswahlverfahren

(1) Von der festgesetzten Zulassungszahl sind 10 vom
Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte nach $ 10
vorweg abzuziehen. Verfügbar gebliebene Studienplätze
werden zunächst nach Absatz 2 vergeben.

(2) Für jede Staatsangehörigkeit, die mit mindestens einer
Bewerberin oder einem Bewerber vertreten ist, ist ein
Studienplatz von den nach Absatz 1 verfügbar gebliebenen
Studienplätzen abzuziehen. Besitzt eine Bewerberin oder
ein Bewerber mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist bei der
Berechnung diejenige Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen,
 die der geringsten Anzahl der Bewerberinnen und
Bewerber zukommt. Danach verfügbar gebliebene Studienplätze
 werden nach den Absätzen 3 bis 5 vergeben.

(3) Zur Zuteilung der verbliebenen Studienplätze wird für
jedes Studienjahr nach folgender Formel eine Quote für
jede nach Abzug der Studienplätze nach Absatz 2 verbleibenden
 Staatsangehörigkeit gebildet:
AVS x (ASB - 1)
(AGB — AVP)

Dabei gilt:
AVS = Anzaltl der verbliebenen Studienplätze nach
Abzug der Plätze gemäß den Absätzen I und 2
ASB =

Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber einer
Staatsangehörigkeit
Anzahl der Gesamtbewerberinnen und -bewerber


AGB =

AVP =

Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 vergebenen
 Studiennplätze

Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluß
nach $ 27 Abs. 1 in einem nicht ihrer Staatsangehörigkeit
entsprechenden Staat erworben haben, werden bei der
Berechnung der Staatsangehörigkeit des Staates zugerechnet,
 in dem sie ihren Studienabschluß erworben haben.
Absatz 2 Satz 2 gilt mit dieser Maßgabe entsprechend.

(4) Jeder verbleibenden Staatsangehörigkeit werden vorab
die sich aus der Berechnung nach Absatz 3 ergebenden
ganzen Zahlen als Studienplätze zugeteilt.
            
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