Full text : 1993 (0037)

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(3) Für den Grad der Sprachkenntnisse sind maßgebend die
im Rahmen der Hochschulzugangsberechtigung oder anderweitig
 nachgewiesenen Leistungen im Fach Französisch für
Bewerberinnen und Bewerber nach $ 21 Abs. 2 Nr. I, die
Leistungen im Fach Deutsch für Bewerberinnen und
Bewerber nach $& 21 Abs. 2 Nr. 2. Zur Feststellung des
Grades der Sprachkenntnisse kann die Universität auch
Sprachprüfungen vorsehen. Wird für das jeweilige Zulassungsverfahren
 eine Sprachprüfung durch die Universität
vorgesehen, ist das Prüfungsergebnis für die Bestimmung
des Grades der Sprachkenntnisse entscheidend.

(4) Der Grad der allgemeinen Qualifikation wird durch die
Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.
 Für die Einzelheiten zur Ermittlung 'und zum
Nachweis der Durchschnittsnote bei Bewerberinnen und
Bewerbern mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung
gilt 8 8 Abs. 1 Satz 2.

(5) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die Universität
nach pflichtgemäßen Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen
 und Vereinbarungen zwischen den Hochschulen
sind zu berücksichtigen.

Dritter Abschnitt:

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen
 im Aufbaustudiengang Europäische Integration
an der Universität des Saarlandes

& 23

Anwendungsbereich

Für die Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und
Bewerber, die sich an der Universität des Saarlandes um
einen Studienplatz im Aufbaustudiengang Europäische
Integration beworben haben, gelten die besonderen Bestimmungen
 der $8 23 bis 26. 8 4 Abs. 2, 88 5 bis 9, 11 bis 13
finden auf diesen Studiengang keine Anwendung.

& 24

Auswahlverfahren

UÜbersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die
für den Aufbaustudiengang Europäische Integration festgesetzte
 Zulassungszahl, so werden die zuzulassenden Bewerberinnen
 und Bewerber nach Maßgabe der 8$ 25 und 26
ausgewählt (Auswahlverfahren).
            
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