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Zweiter Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen
im Studiengang D.E.U.G. — mention Droit —
an der Universität des Saarlandes
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Anwendungsbereich
Für die Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und
Bewerber, die sich an der Universität des Saarlandes um
einen Studienplatz im Studiengang D.E.U.G. — mention
Droit — beworben haben, gelten die besonderen Bestimmungen
der $$'20 bis 22. 8 4 Abs. 2, 88 5, 6, 8, 9, 11 bis 13
finden auf diesen Studiengang keine Anwendung. Abweichend
von $3 Abs. 1 muß der Zulassungsantrag bis zum
25. Juli (Ausschlußfrist) bei der Universität des Saarlandes
eingegangen sein. Beantragt eine Bewerberin oder ein
Bewerber neben der Zulassung zum Studiengang D.E.U.G.
— mention Droit — gleichzeitig die Zulassung zum Studiengang
Rechtswissenschaft mit dem Abschluß erste juristische
Staatsprüfung, gelten beide Anträge abweichend
von 8 3 Abs: 5 als Hauptanträge.
s 20
Auswahlverfahren
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die
für den Studiengang D.E.U.G. — mention Droit — festgesetzte
Zulassungszahl, so werden die zuzulassenden Bewerberinnen
und Bewerber nach Maßgabe der 3$ 21. 22
ausgewählt (Auswahlverfahren).
& 21
Quoten im Auswahlverfahren
(1) Von der festgesetzten Zulassungszahl sind 5 vom
Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte nach 8 10
vorweg abzuziehen. Verfügbar gebliebene Studienplätze
werden nach Absatz 2 vergeben.
(2) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben:
1. zu SO vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber
a) deutscher Nationalität.
b) nichtdeutscher und nichtfranzösischer Nationalität
mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung oder
mit einer Hochschulzugangsberechtigung aus dem
deutschsprachigen Ausland.