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einzubeziehen, sofern feststeht, daß diese Studienplätze frei
bleiben werden. Im Nachrückverfahren wird zunächst nur
berücksichtigt, werden Studiengang im Hauptverfahren
genannt hat. Sind danach noch Studienplätze verfügbar,
wird berücksichtigt, wer den Studiengang im Hilfsantrag
genannt hat. Am Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu
diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist.
(2) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber
bestimmt sich entsprechend ihrer Rangfolge im Rahmen
der Quoten nach 8 6 Abs. 2 und 3.
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Abschluß des Vergabeverfahrens
(1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn
1. die Bewerberlisten erschöpft sind oder
2. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung
besetzt sind oder
3. die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter das Vergabeverfahren
für abgeschlossen erklärt hat.
(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen
erklären, wenn seine weitere Durchführung im
Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze
oder den Beginn der Vorlesungszeiten nicht mehr
sinnvoll! erscheint.
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Restvergabeverfahren
(1) Sind nach Abschluß des Vergabeverfahrens in einem
Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden
Studienplätze wieder verfügbar, werden diese durch das
Los an deutsche, ausländische und staatenlose Bewerberinnen
und Bewerber vergeben, die für das Sommersemester
bis zum 15. April und für das Wintersemester bis zum
15. Oktober bei der Hochschule die Zulassung schriftlich
beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang
vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die
Hochschule eine frühere Frist bestimmen, die in geeigneter
Form bekanntzugeben ist.
(2) Im Losverfahren zugelassene Bewerberinnen und
Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid;
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausgelost worden
sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid.