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Benachrichtigung der Bewerberinnen und Bewerber,
Zulassungsbescheid
(1) Die Hochschule gibt den Bewerberinnen und Bewerbern
die Entscheidung über ihre Anträge unverzüglich
bekannt; in Nachrückverfahren ergeht ein Bescheid nur im
Falle der Zulassung. In dem Bescheid ist auf die Bestimmung
des Absatzes 3 hinzuweisen.
(2) In dem Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule
einen Termin, bis zu dem die Einschreibung bei deı
Hochschule zu beantragen ist; maßgeblich ist der Eingang
des Einschreibungsantrags bei der Hochschule. Beantragt
die Bewerberin oder der Bewerber bis zu diesem Zeitpunkt
die Einschreibung nicht oder lehnt die Hochschule eine
Einschreibung ab, weil die übrigen Voraussetzungen für die
Aufnahme als Studentin oder Student nicht vorliegen, wird
der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge
ist ın dem Bescheid hinzuweisen.
(3) Beruht die Zulassung auf einem Verstoß gegen die
besonderen Erklärungspflichten nach $ 3 Abs. 10 oder auf
sonstigen falschen Angaben der Bewerberin oder des
Bewerbers, nimmt die Hochschule die Zulassung zurück;
ist die Zulassung sonst fehlerhaft, so kann die Hochschule
sie zurücknehmen. Der freiwerdende Studienplatz ist an die
rangnächste Bewerberin oder den rangnächsten Bewerber
zu vergeben.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, denen kein Studienplatz
zugewiesen werden kann, erhalten einen schriftlichen
Ablehnungsbescheid, der über den Grund der Ablehnung
Auskunft gibt. Ablehnungsbescheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen.
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Nachrückverfahren
(1) Die Hochschule stellt nach Ablauf der Frist nach $ 15
Abs. 2 unverzüglich die Anzahl der noch verfügbaren
Studienplätze fest und vergibt sie in Nachrückverfahren:
soweit eine Umrechnung der Zahl frei gebliebener Studienplätze
der Studiengänge vorzunehmen ist, erfolgt diese vor
Beginn eines Nachrückverfahrens. In dieser Ermittlung sind
auch Studienplätze aus der Quote nach $ 6 Abs. 1 Satz 1