Full text : 1993 (0037)

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Studienprogramme und Studiengänge, sind zu berücksichtigen.


(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 treffen
die Hochschulen nach pflichtegemäßem Ermessen.

(4) Ausländische oder staatenlose Bewerberinnen und
Bewerber nach Absatz 1 dürfen in den übrigen Quoten nach
8 6 Abs. 2 und 3 nicht ausgewählt werden.

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Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen
 in höheren Fachsemestern

(1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen
 für höhere Fachsemester festgesetzt, werden
freie Studienplätze von der Hochschule an die Studienbewerberinnen
 und Studienbewerber vergeben, die die Voraussetzungen
 für die Aufnahme in das betreffende höhere
Fachsemester erfüllen.

(2) Die Auswahl erfolgt auf Grund von während des
bisherigen Studiums erworbenen Leistungsnachweisen. Bei
Ranggleichheit entscheidet das Los. Daneben können soziale
 Gründe berücksichtigt werden.

(3) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber für das erste
Fachsemester zugelassen worden und sind ihr oder ihm
Studienleistungen aus dem bisherigen Studium auf den
Studiengang, für den sie oder er zugelassen worden ist,
angerechnet worden, so prüft die Hochschule auf Antrag,
ob sie oder er in entsprechender Anwendung der Vorschriften
 dieser Verordnung und im Rahmen der hierfür zur
Verfügung stehenden Studienplätze in das höhere Fachsemester
 eingestuft werden kann, das für sie oder ihn in
Betracht kommt. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind
im Auswahlverfahren für das höhere Fachsemester bevorzugt
 zu berücksichtigen.

(4) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Absatz
 3 in ein höheres Fachsemester eingestuft, so wird sie
Oder er nicht auf die Zulassungszahl für das erste Fachsemester
 angerechnet.
            
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