Full text : 1993 (0037)

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c) Krankheit,
d) sonstige, nicht selbst zu vertretende Gründe

jemanden daran gehindert haben, einen berufsqualifizierenden
 Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen
oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger
Dauer auszuüben.

(5) Ein berufqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 lieg!
vor bei

Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten
 Ausbildungsberufe nach $ 6 Abs. 2 Nr. 5 des
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember
1981 (BGBl. I S. 1692) in der jeweils geltenden
Fassung enthalten sind.

2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich
 anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,

3,

einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder
mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,

1

einer auf dem Gebiet der neuen Länder abgeschlossenen
 Berufsausbildung, die nach Artikel 38 Abs. 1 oder
Abs. 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung
nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 Satz 1
Nr. 1 1. Halbsatz mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt
als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung
 an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur
Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder auf Grund
einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung
 über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne
Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders
befähigter Berufstätiger erworben worden ist. Ist die Hochschulzugangsberechtigung
 nach dem Besuch eines landesrechtlich
 geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses
durch das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschüler
erworben worden, gilt Satz 2 entsprechend, sofem im
Einzelfall nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen für
die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt
sind.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der
Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der
Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder
Student eingeschrieben war. Dies gilt nicht für Zeiten eines
Studiums an einer Hochschule in den neuen Ländern vor
dem 1. April 1991.
            
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