Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung
für das Wintersemster bis zum 31. Oktober beendet
sein wird.
(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den
nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das
Los.
(4) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen
ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren
bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst auf
Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu
behandeln.
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Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
(1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird
durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung und zum
Nachweis der Durchschnittsnote ergeben sich in entsprechender
Anwendung der Anlage 3 der Verordnung über die
zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung
zines Feststellungsverfahrens (Vergabeverordnung ZVS)
vom 28. Mai 1993 (Amtsbl. S. 526), dabei tritt an die Stelle
der Zentralstelle in dieser Verordnung die Hochschule.
(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die
letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer
Durchschnittsnote eingeordnet. Weisen mehrere Bewerberinnen
oder Bewerber die Durchschnittsnote nicht nach,
so entscheidet über die Rangfolge das Los.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden,
nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen
zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen,
wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.
(4) Bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation für
Studienplätze in Studiengängen, die einen Hochschulabschluß
voraussetzen (Zusatz-, Ergänzungs-, Aufbau- und
Weiterbildungsstudiengänge), ist die Gesamtnote des
Abschlußzeugnisses in dem vorausgesetzten Studiengang
zugrunde zu legen. Die Gesamtnote muß auf eine Stelle
nach dem Komma bestimmt sein und auf dem Abschlußzeugnis
oder einer besonderen Bescheinigung der Hochschule
ausgewiesen sein.