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Auswahlverfahren
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die
für einen Studiengang festgesetzte Zulassungszahl, so werden
die zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber nach
Maßgabe der $8 6 bis 12 ausgewählt (Auswahlverfahren).
Bei Studiengängen nach 8 2 Abs. 1 Nr. 1, die mehrere
Fächer umfassen, wird das Auswahlverfahren getrennt für
jedes Fach durchgeführt.
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Quoten im Auswahlverfahren
(1) Von der je Studiengang festgesetzten Zulassungszahl
sind für die Zulassung von ausländischen oder staatenlosen
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht unter $ 1 Abs. 2
fallen, 5 vom Hundert vorweg abzuziehen. Verfügbar
gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 3 vergeben.
(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten
Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der bevorzugt
auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber, vorweg
abzuziehen:
1. 5 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2. 5 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und
Bewerber für ein Zweitstudium.
Für jede Quote nach Satz 1] muß mindestens ein Studienplatz
zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden
Quote mindestens eine Bewerberin oder ein
Bewerber zu berücksichtigen ist. Verfügbar gebliebene
Studienplätze werden nach Absatz 3 vergeben.
(3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 60 vom
Hundert an Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem
Grad der Qualifikation ausgewählt werden, und zu 40 vom
Hundert an Bewerberinnen und Bewerber, die nach Wartezeit
ausgewählt werden, vergeben.
(4) Die Quote nach Absatz 1 Satz 1 wird nur im Hauptverfahren
gebildet. Die Quoten nach den Absätzen 2 und 3
werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und
Bewerber die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren
Studienplätze übersteigt.