Full text : 1993 (0037)

16.)

(12) Soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der
festgesetzten Zulassungszahlen geltend vemacht wird, gelten
 die Fristen nach Absatz 1 entsprechend.

Ablauf des Vergabeverfahrens

(1) Die Hochschule entscheidet zunächst nur über die
Hauptanträge (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren
Studienplätze werden in Nachrückverfahren ($ 16) vergeben.


(2) Wer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf
den einzelnen nach $& 6 zu bildenden Ranglisten erfüllt,
wird auf allen diesen Ranglisten geführt. Bei der Auswahl
werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:


|. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
 nach 8 7,

2. Auswahl für ein Zweitstudium nach 8 11,
3. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach $ 8,
4. Auswahl nach Wartezeit nach 8 9,

5. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach 8 10.

(3) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene
Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung darüber
auf, ob sie im Falle der Zulassung in Nachrückverfahren die
Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen
 werden, ist die Erklärung bis zu einem von der
Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich
innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder erklärt, daß er auf
die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt
insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil.

(4) Im Vergabeverfahren wird die Zahl der Studienplätze
zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Überbuchungfaktoren
 berechnet wird. Die Überbuchungsfaktoren
werden von der Hochschule je Studiengang festgesetzt;
dabei sollen die Erkenntnisse über die in früheren Vergabeverfahren
 nicht angenommenen Studienplätze berücksichtigt
 werden.
            
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