193
genannt werden. Hat jemand im Zulassungsantrag zwei
Studiengänge benannt, ohne zu bestimmen, in welcher
Reihenfolge die Studiengänge berücksichtigt werden sollen,
so gilt der an erster Stelle genannte Studiengang als
Hauptantrag, die weitere Benennung als Hilfsantrag.
(6) Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium
(8 11) können abweichend von Absatz 5 Satz 1 nur einen
Studiengang benennen.
(7) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt
der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für
den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung)
gestützt werden. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung
für einen bestimmten Studiengang
neben einem Schulabschluß eine weitere Prüfung oder die
erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung
voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig; die
entsprechenden Nachweise sind bei der Einschreibung vorzulegen.
(8) Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen
vorgelegt, soll die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnet
werden, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird.
Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag
die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung
zugrunde gelegt. $ 11 bleibt unberührt.
(9) Im Zulassungsantrag kann geltend gemacht werden,
daß bei der zuständigen Stelle die Anrechnung von Studienleistungen
oder Studienzeiten eines anderen Studiengangs
beantragt ist oder beantragt wird.
(10) Bewerberinnen und Bewerber haben im Zulassungsantrag
an Eides Statt zu versichem, ob sie bereits an einer
deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben
oder als Studentin oder Student eingeschrieben waren,
gegebenenfalls, für welche Zeit; im Fall des Studiums an
einer Hochschule auf dem Gebiet der neuen Länder
erstreckt sich diese Verpflichtung nur auf Studienabschlüsse
nach dem 30. September 1991 und auf Studienzeiten
nach dem 31. März 1991.
(11) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt
Oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen
Unterlagen nach Absatz 4 gestellt hat, ist vom Vergabeverfahren
ausgeschlossen.