Full text : 1993 (0037)

FE

Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben
 waren, können ihre Zulassung für diesen Studiengang
 sowohl im Vergabeverfahren für einen Studienplatz
des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der
Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern
beantragen.

(4) Von der Bewerbung im Vergabeverfahren für einen
Studienplatz des ersten Fachsemesters ist ausgeschlossen,
wer für diesen Studiengang an einer deutschen Hochschule
als ordentlich Studierende oder Studierender eingeschrieben
 ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen
Teilstudienplatz.

Zulassungsantrag

(1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich an die Hochschule
zu richten. Er muß dort innerhalb der nachstehend genannten
 Ausschlußfristen eingegangen sein:

für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
für das Wintersemester bis zum 15. Juli.

Der Zulassungsantrag gilt nur für das Vergabeverfahren.
auf das er sich bezieht.

(2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum
Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem
Zulassungsantrag zu stellen.

(3) Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur
über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag
 entschieden. Gehen die Zulassungsanträge am selben
Tag ein, wird der Zulassungsantrag, über den zu entscheiden
 ist, durch das Los bestimmt.

(4) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrages
 und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch
die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen
sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Zulassungsanträge
 können durch Telefax nicht wirksam gestellt werden.


(5) Im Zulassungsantrag können bis zu zwei Studiengänge
            
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