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Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Studiengang
ein durch Prüfungs- und/oder Studienordnung geregeltes,
auf einen bestimmten berufsqualifizierenden
Abschluß oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes
Studium eines oder mehrerer Fächer,
2. Vergabeverfahren
die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder
Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
3. Teilstudienplatz
ein Studienplatz, bei dem die Zulassung auf den ersten
Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium
im Geltungsbereich des Staatsvertrages nicht
gewährleistet ist,
4. deutsche Hochschule
eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene
Hochschule.
5. deutsche Hochschulzugangsberechtigung
eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer
deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung;
ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen,
die ausschließlich nach ausländischem
Recht erworben wurden,
6. Durchschnittsnote
die Gesamtnote oder Durchschnittsnote
7. neue Länder
die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Teil
des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem
3. Oktober 1990 nicht galt.
(2) Das Verfahren nach dieser Verordnung gilt für alle in
dem gewählten Studiengang an der gewählten Hochschule
nicht eingeschriebenen Bewerberinnen und Bewerber,
soweit für den Studiengang eine Zulassungsbeschränkung
besteht.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gewählten