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159 Verordnung
über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten
Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren
an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes
(Vergabeverordnung Saarland)
Vom 17. Juni 1993
{Amtsbl. S. 570)
Auf Grund des $ 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 3. Februar 1993 (Amtsbl. S. 318) verordnet das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur:
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
1]
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen
an Bewerberinnen und Bewerber, die sich an den
staatlichen Hochschulen des Saarlandes um einen Studienplatz
in einem Studiengang mit festgesetzter Zulassungszahl
beworben haben, soweit dieser Studiengang nicht in
das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
in Dortmund (Zentralstelle) einbezogen ist
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für deutsche
Bewerberinnen und Bewerber gelten auch für ausländische
und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, die eine
deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
(3) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft werden nach den für deutsche Bewerberinnen
und Bewerber geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren
beteiligt, wenn die für das Studium erforderlichen
Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Sie werden nicht
im Rahmen der Quoten nach 8 6 Abs. 1 und 8 13 Abs. 1
zugelassen. Unberücksichtigt von Satz 1 und Satz 2 bleiben
die Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund von
zwischenstaatlichen Abkommen oder von Vereinbarungen
zwischen Hochschulen zugelassen werden; sie werden im
Rahmen der Quoten nach $ 6 Abs. 1 und 8 13 Abs. 1
zugelassen.