Full text : 1993 (0037)

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arfolgreichen Teilnahme an dem in $ 1 Satz 1 genannten Studiengang aus-‚eichende
 aktuelle Kenntnisse in drei Sprachen der Europäischen Gemeinschaft,
 darunter der deutschen Sprache, voraus. Aktuell sind Kenntnisse,
jeren Nachweis zum Zeitpunkt der Zertifikatsverleihung nicht älter als drei
Jahre ist. Bei der Bekanntgabe des Studienprogrammes ($ 7) werden gezignete
 Lehrveranstaltungen bezeichnet; in denen der Sprachnachweis erbracht
 werden kann. Für Bewerber, deren Muttersprache nicht Sprache der
Europäischen Gemeinschaften ist, genügt der Nachweis ausreichender akueller
 Kenntnisse zweier Sprachen der Europäischen Gemeinschaften,
jarunter der deutschen Sprache.

S

9

Die Verleihung des Grades „Magister des Europarechts“ setzt den Erwerb
jes „Zertifikats über Europäische Studien“ mit mindestens 15,50 Punkten
der eines gleichwertigen Zertifikats mit einer gleichwertigen Note sowie die
erfolgreiche Anfertigung einer schriftlichen Arbeit aus dem Gebiet des instiutionellen
 oder materiellen Europarechts und die erfolgreiche Ablegung eiler
 mündlichen Prüfung voraus.

S 10

Diese Ordnung tritt nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
jes Saarlandes in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die das Studium im
Nintersemester 1993/94 aufnehmen.

Saarbrücken, 15. Juli ‚332

Der Universitätspräsident
Prof. Dr. Günther Hönn
            
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